Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen in D in jedem Fall nur vorübergehend, d.H. max. ein Jahr mit ausländischer Zulassung betrieben werden, wenn der Hauptstandort eigentlich in D ist.
§§ 1 und 5 IntVO
§1 (Auszug)
" 1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S 1234) oder
b) ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. "
§5 (Auszug)
" Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts. "
In Deinem Fall würdest Du also spätestens nach 1 Jahr ordnungswidrig handeln.
Die Polizei kontrolliert sowas durchaus, wenn das Auto z.B. regelmässig an der selben Stelle steht, kann das schneller auffallen, als man glaubt.
Ausserdem ist zu beachten, dass ausländische Versicherungen eventuell geringere Deckungssummen haben - ganz zu schweigen mit dem Ärger bei einem Unfall.
Deshalb am besten schon mal von dem "gesparten" Geld eine kleine Rücklage bilden, damit nicht noch andere angesparte Wertgegenstände vom Gerichtsvollzieher einkassiert werden...
Uwe
PS: In der Tat offtopic und in 2 Min zu ergoogeln, aber man spart halt, wo man kann. Kein Problem, sei unser Gast!