Du wirst nie ein Auto mit polnischen H-Kennzeichen in Deutschland zulassen dürfen - diese Autos dürfen nicht ins Ausland verkauft werden. Die Regelungen in polen sind anders als in Deutschland - wenn man sich für H-Kennzeichen entscheidet wird ein Fahrzeug als ein Kulturgut anerkannt und somit wird der polnische Staat zum "Miteigentümer". Jeder Versuch damit in den Ausland zu fahren muss mit den zuständigen behörden abgestimmt werden, Verkauf ist praktisch ausgeschlossen.
Habe mir so meine Gedanken gemacht und komme zu dem Entschluss ,dass wenn sich jemand einen Oldtimer zulegen will und mit allen Tricks arbeitet um zu sparen sollte er sich lieber ein Knalla Balla Auto von Lidl oder Aldi kaufen. Ist doch erheblich billiger. Meine Meinung[img]./traurig.gif[/img]
ob das ok ist, oder nicht, ist ne andere Sache. Auf jeden Fall existieren die Möglichkeiten des legalen Fahrens eines im Ausland zugelassenen Wagen so wie ich es hier schon schrieb.
Den Leuten mit den britischen Klassikern die ich beschrieb, ging es nicht um irgendwelche Ersparnisse sondern um das Fahren von z.B. Vorkriegsboiliden mit den urprünglichen Kennzeichen (die ja quasi von "Geburt" an in UK zum Fahrzeug gehören) Mein Jag mit dem Kennzeichen RYR 550, das der Wagen seit Auslieferung hat, ist immer noch in England zugelassen, die Gebühren hierfür entrichte ich jährlich obwohl er z.Zt. ein deutsches Kennzeichen hat, bei meinem nächsten Englandaufenthalt werde ich das dort mithilfe inen einglischen Freundes wieder voll legalisieren und damit auch hier fahren (just for Fun)Geld spart mir das nicht.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen in D in jedem Fall nur vorübergehend, d.H. max. ein Jahr mit ausländischer Zulassung betrieben werden, wenn der Hauptstandort eigentlich in D ist.
§§ 1 und 5 IntVO
§1 (Auszug)
" 1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S 1234) oder
b) ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. "
§5 (Auszug)
" Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts. "
In Deinem Fall würdest Du also spätestens nach 1 Jahr ordnungswidrig handeln.
Die Polizei kontrolliert sowas durchaus, wenn das Auto z.B. regelmässig an der selben Stelle steht, kann das schneller auffallen, als man glaubt.
Ausserdem ist zu beachten, dass ausländische Versicherungen eventuell geringere Deckungssummen haben - ganz zu schweigen mit dem Ärger bei einem Unfall.
Deshalb am besten schon mal von dem "gesparten" Geld eine kleine Rücklage bilden, damit nicht noch andere angesparte Wertgegenstände vom Gerichtsvollzieher einkassiert werden...
Uwe
PS: In der Tat offtopic und in 2 Min zu ergoogeln, aber man spart halt, wo man kann. Kein Problem, sei unser Gast!